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§ 5 - Forschungszulagengesetz (FZulG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Antrag auf Forschungszulage



(1) 1Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, einen Antrag auf Forschungszulage nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. 2Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt werden. 3Ist eine Mitunternehmerschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) 1In dem Antrag nach Absatz 1 sind die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 so genau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist. 2Die Verteilung der für verbundene Unternehmen maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzugeben.

(3) 1Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6 für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich. 2Der Anspruchsberechtigte hat im Antrag zu versichern, dass sich die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach § 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen gesondert fest.



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Frühere Fassungen von § 5 FZulG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 27 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2020 (22.07.2021)Artikel 5 Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
aktuellvor 01.01.2020 (22.07.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FZulG Bescheinigung (vom 28.03.2024)
... Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung ... (2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die Feststellung enthalten, dass ... vorliegen. Die Feststellung ist zu begründen. (3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht werden, ...
§ 7 FZulG Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
... wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen. (3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ...
§ 9 FZulG Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union (vom 28.03.2024)
... und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist. (4) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach den ...
§ 14 FZulG Verordnungsermächtigung
... des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Antragsverfahren nach § 5 näher zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)
V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
§ 7 FZulBV Datenübermittlung (vom 01.01.2020)
... Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
Artikel 5 GrStRefUG Änderung des Forschungszulagengesetzes
... des Höchstbetrages für verbundene Unternehmen verzichtet wurde." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 27 WaChaG Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
... 3 bis 4" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 3 ... (1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung ... (2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die Feststellung enthalten, dass ... § 2 vorliegen. Die Feststellung ist zu begründen. (3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht werden, ...