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Synopse aller Änderungen des SoldRehaHomG am 24.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2026 durch Artikel 6 des AnwNotMouaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SoldRehaHomG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SoldRehaHomG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung | SoldRehaHomG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Entschädigung; Entschädigungsverfahren | |
(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt. (2) Die Entschädigung beträgt 1. 3.000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und 2. einmalig 3.000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2. | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest. |
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde. (5) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 2 Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. (6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14848/v339904-2026-07-24.htm
