Synopse aller Änderungen des SoldRehaHomG am 24.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2026 durch Artikel 6 des AnwNotMouaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SoldRehaHomG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SoldRehaHomG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
SoldRehaHomG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Entschädigung; Entschädigungsverfahren


(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.

(2) Die Entschädigung beträgt

1. 3.000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und

2. einmalig 3.000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.

(5) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 2 Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.






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