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§ 10 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 10 Befugnisse



(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.

(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 10 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 PfandBG Getrennter Pfandbriefumlauf (vom 26.03.2009)
... oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10 , 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 DGBankUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. (6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des ...

DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 7 DSLBUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. (6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des ...

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 13 LwRentBkG Gedeckte Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... mitgeteilt wird." 9. § 9 wird aufgehoben. 10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ...