Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes



Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe

§ 26a Deckungswerte

§ 26b Beleihungsgrenze

§ 26c Versicherung

§ 26d Beleihungswertermittlung

§ 26e Abzahlungsbeginn

§ 26f Weitere Deckungswerte".

d)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Übergangsregelung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffshypotheken" die Wörter „und Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder ausländische Flugzeughypotheken" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffspfandbriefe" werden die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.

3.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder Schiffsfinanzierungsgeschäft" durch die Wörter „, Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „eine oder zwei" durch das Wort „einzelne" und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffskreditgeschäfts" werden die Wörter „oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts" eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung)."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies gilt auch für Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht entsprechend dem Rating einer anerkannten internationalen Ratingagentur der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet worden ist;".

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind insoweit nicht anzuwenden."

dd)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende negative Summe in den nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten, die vom Europäischen System der Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt werden. Für Werte, die ausschließlich zur Sicherung der Liquidität ins Deckungsregister eingetragen werden, sind die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „muss" das Wort „auch" eingefügt und die Wörter „und mindestens gleichem Zinsertrag" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „bekannte" das Wort „maximale" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Derivaten" wird durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen."

e)
Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„soweit sichergestellt wird, dass eine Verfügung über einen von der Pfandbriefbank gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treuhänders nicht ausgeführt würde, scheidet der Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung aus dem Umlauf aus."

f)
In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 26 Nr. 4" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

g)
In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zum jeweiligen Deckungsregister können mehrere Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen, angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Eintragungen aus einem Unterregister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer angemessenen Frist in das Hauptregister zu übertragen sind."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teilweisen Indeckungnahme in geringerer Höhe nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur Deckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errechnet sich anhand des eingetragenen Beleihungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil hat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder deren Gläubiger als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes.

(1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der Deckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass im Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form diese abweichend von Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat."

6.
In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren" das Wort „maximaler" eingefügt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„vor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen findet eine Bestellung nur auf Antrag der Pfandbriefbank statt."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „befristet und" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bestellung endet spätestens zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubigern und den Gläubigern von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften", nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Wort „und" durch ein Komma und das Wort „Verordnung" durch die Wörter „Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er hat auch darauf zu achten, dass die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters unverzüglich dem Vertragspartner des Derivategeschäfts mitgeteilt wird."

9.
§ 9 wird aufgehoben.

10.
In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

11.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 16 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.

14.
§ 17 wird aufgehoben.

15.
In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2" durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1" ersetzt.

16.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 1195)" durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, nach dem Wort „Kreditinstitute" die Wörter „im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt, nach den Wörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe" der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben.

c)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „anzurechnen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben.

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„durch Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einem zentralen Kontrahenten bei einer Börse, dem Bund oder den Ländern abgeschlossen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Deckungswerten" durch das Wort „Deckungswerte" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt und nach dem Wort „Barwerte" die Wörter „der Derivategeschäfte" sowie nach dem Wort „erfolgen" folgender Satzteil eingefügt:

„; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschäften nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos von Deckungswerten und Pfandbriefen dienen".

17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,

1.
die sich unmittelbar richten gegen

a)
inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen oder anderen Abgaben innehaben,

b)
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,

c)
Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten,

d)
die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet worden ist,

e)
Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behörde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich,

f)
die Europäische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

g)
öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

h)
öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der unter Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten Anforderungen erfüllen, oder

2.
für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die Anforderungen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die Gewährleistung übernommen hat. Eine Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen den Gewährleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners die für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu lösen, oder

3.
die von einer

a)
Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,

b)
von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,

c)
von einer multilateralen Entwicklungsbank oder

d)
von einer internationalen Organisation

geschuldet oder von den in Buchstabe a, c oder d genannten Einrichtungen gewährleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderungen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht übersteigen."

b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und nach dem Wort „Kreditinstitute" werden die Wörter „im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbesondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten Forderungen."

18.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Deckungswerte

Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren."

19.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „höchstens eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren umfassen und" gestrichen.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „des Darlehens oder" gestrichen.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke durch eine durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist die Darlehensforderung nur dann zur Deckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbauwerke die einzelnen Darlehensforderungen zur Deckung geeignet wären."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek bei in das deutsche Seeschiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung."

20.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Prozent" durch die Angabe „110 Prozent" ersetzt.

21.
§ 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

22.
§ 25 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „entsprechen" ein Semikolon und die Wörter „soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, nach dem Wort „Kreditinstitute" die Wörter „im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt, nach dem Wort „sein" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben.

c)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „anzurechnen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben.

d)
In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

24.
Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe

§ 26a Deckungswerte

Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 26b Beleihungsgrenze

(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeuges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6 weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.

(4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,

1.
an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,

2.
das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem Registerpfandrecht des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu suchen, und

3.
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.

Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Flugzeuges und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.

§ 26c Versicherung

(1) Das Flugzeug muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber Einwendungen in Bezug auf leistungsbefreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeugen die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.

(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden Registerpfandrechtsgläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.

§ 26d Beleihungswertermittlung

(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfügen muss.

(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Flugzeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§ 26e Abzahlungsbeginn

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

§ 26f Weitere Deckungswerte

(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1.
durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;

2.
durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;

3.
bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Flugzeugpfandbriefe sein;

4.
bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind anzurechnen;

5.
durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschäften nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen."

25.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffspfandbriefe" die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Laufzeitenstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren, von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren, von mehr als vier Jahren bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und über zehn Jahren,".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Derivate" durch das Wort „Derivategeschäfte" und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sowie" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
jeweils die Gesamthöhe der Werte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Schiffspfandbriefen" die Wörter „und Flugzeugpfandbriefen" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
nach den Staaten, in denen die beliehenen Flugzeuge registriert sind, sowie".

ccc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffsbauwerken" die Wörter „und Flugzeugen" eingefügt.

bbbb) In Buchstabe b werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffsbauwerke" die Wörter „oder Flugzeuge" sowie nach dem Wort „Schiffshypotheken" die Wörter „, Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken" eingefügt.

cccc) In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dddd) Buchstabe d wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.

26.
§ 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt."

27.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 nicht in die Insolvenzmasse."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mit der Ernennung geht das Recht, alle eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiffsbauwerken" die Wörter „sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt.

cc)
In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt:

„insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen."

dd)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen."

ee)
Im bisherigen Satz 7 werden nach der Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4" die Wörter „sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat insbesondere Forderungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuziehen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten führt er an die Gläubiger treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges entfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung unterliegen und" eingefügt.

e)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfandbriefbank gehören, berechtigen im Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse zur Aussonderung nach § 47 der Insolvenzordnung."

f)
In Absatz 8 wird das Wort „Derivaten" durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt.

27a.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

b)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.

(9) Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen."

28.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffsregisterordnung" die Wörter „und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt.

29.
In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.

30.
In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, auch soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten," durch die Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3" ersetzt.

31.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort „Hypotheken" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffshypotheken" die Wörter „und Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken" eingefügt sowie die Angabe „2000/12/EG" durch die Angabe „2006/48/EG" ersetzt.

32.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen die dort genannten Schuldner oder Gewährleistungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet worden sind, weiterhin deckungsfähig, sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009 in das Deckungsregister eingetragen worden sind. Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchstens einen Anteil von 20 Prozent der ausstehenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung umfassten Deckungswerte sind anzurechnen."

33.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

34.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Übergangsregelung

§ 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Eingangsformel FlugBelWertV
... Grund des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) eingefügt worden ist, ...

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.12.2009 BGBl. I S. 3904
Eingangsformel 8. BaFinBefugVÄndV
... Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) eingefügt worden ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Eingangsformel 12. BaFinBefugVÄndV
... 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes, von denen § 4 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 5 Absatz 2 ... vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert sowie § 26d Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) eingefügt worden sind, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 5 FMVAStärkG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt ...