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§ 4 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen



(1) 1Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein. 2Der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (barwertige sichernde Überdeckung). 3Die barwertige sichernde Überdeckung muss bestehen in

1.
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies gilt auch für Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,

2.
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,

2a.
Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei

a)
der Europäischen Zentralbank oder

b)
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3.
Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei geeigneten Kreditinstituten,

a)
die ihren Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten haben, für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist,

b)
denen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,

c)
die nicht derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wie die Pfandbriefbank angehören und

d)
die, sofern nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.10.2022, S. 153) geändert worden ist, diese Richtlinie auf sie keine Anwendung findet, einem zum jeweiligen inländischen vergleichbaren Aufsichtsrahmen unterliegen.

4Für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich. 5Die Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a bis c und Nummer 4, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5, sowie des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sind insoweit nicht anzuwenden.

(1a) 1Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften vorzunehmen. 2Für jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. 3Die größte sich ergebende negative Summe in den nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den eingetragenen Deckungswerten, die jeweils den Anforderungen der Artikel 10, 11 oder 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10) geändert worden ist, entsprechen und für diesen Zweck nach Maßgabe des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bewertet werden, sowie den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, deren Restlaufzeit drei Monate nicht übersteigt, gedeckt werden. 4Für Werte, die ausschließlich zur Sicherung der Liquidität ins Deckungsregister eingetragen werden, sind die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.

(2) 1Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe einer Gattung nach ihrem Nennwert durch den Nennwert der für diese Gattung eingetragenen Deckungswerte muss sichergestellt sein. 2Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte maximale Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwerts. 3Für Deckungswerte, die zu einem geringeren als ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist insoweit der geringere Einlösungswert maßgeblich. 4Zusätzlich muss der Gesamtbetrag der Nennwerte der für eine Gattung eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der Nennwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung um folgende Prozentsätze übersteigen (nennwertige sichernde Überdeckung):

1.
bei Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen Pfandbriefen um mindestens 2 Prozent,

2.
bei Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen um mindestens 5 Prozent.

5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6Deckungswerte, die zur Erfüllung der Anforderung an eine barwertige sichernde Überdeckung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden, dürfen zur Erfüllung der nennwertigen sichernden Überdeckung nicht angesetzt werden.

(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschäften Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank genauso wie Pfandbriefverbindlichkeiten gedeckt sein.

(3a) 1Die Bundesanstalt kann für jede Deckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbriefbank über Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausgehende Deckungsanforderungen einhalten muss, sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften nicht sichergestellt erscheint. 2Den Umstand einer Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben zu veröffentlichen. 3Eine Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach ihrem Erlass.

(3b) 1Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen. 2Eine nach Satz 1 getroffene Anordnung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank die Behebung des zur Anordnung führenden Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt nachgewiesen hat oder sobald prüferisch festgestellt worden ist, dass der zur Anordnung nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbesteht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt.

(4) 1Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist. 2Für die vorschriftmäßige Deckung dürfen Deckungswerte, für die weder ein Grundpfandrecht, noch eine Schiffshypothek, noch ein Registerpfandrecht oder eine ausländische Flugzeughypothek bestellt ist, noch eine Gewährleistung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 besteht und für die oder für deren Schuldner ein Ausfall im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als eingetreten gilt, nicht berücksichtigt werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für gewährleistete Deckungswerte, deren Gewährleistungsgeber danach als ausgefallen gilt.

(5) 1Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der Pfandbriefbank übergeben hat; soweit sichergestellt wird, dass eine Verfügung über einen von der Pfandbriefbank gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treuhänders nicht ausgeführt würde, scheidet der Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung aus dem Umlauf aus. 2Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von § 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 4b Absatz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens standhalten muss. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.

(7) 1Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist. 2Es ist auch verboten, für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach Absatz 3 zu verfügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäften nach Absatz 3 nicht genügen. 3Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 9 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 11 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 7 Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 357
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 5 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 352 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 4 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 9 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a PfandBG Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen (vom 30.12.2023)
... anderer Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 , § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
§ 4b PfandBG Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (vom 08.07.2022)
...  1. dem Bund, 2. einem Land, 3. einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder 4. einem anderen geeigneten Kreditinstitut nach Maßgabe einer ... dass auch Derivategeschäfte mit geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitätsstufe 3 entsprechendes Risikogewicht nach der ... 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist und die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a und c erfüllen, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf ... soweit sich diese aus der fehlenden Bereitschaft von Kreditinstituten, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen, zum Abschluss von Derivategeschäften ableitet. Die im Antrag ...
§ 5 PfandBG Deckungsregister (vom 30.12.2023)
... zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige ...
§ 7 PfandBG Treuhänder und Stellvertreter (vom 01.07.2021)
... und den Gläubigern von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die ...
§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021)
... Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen ... dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das jeweilige Deckungsregister eingetragen ...
§ 10 PfandBG Befugnisse (vom 26.03.2009)
... und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende ...
§ 19 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ... Derivategeschäfts, das mit einem Kreditinstitut abgeschlossen ist, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; ... der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, b) durch ... Wirtschaftsraum oder cc) gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ... bb) einem Land oder cc) einem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; ... mit Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungsabwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c nicht. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 ...
§ 20 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ... durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit Kreditinstituten, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ... bb) einem Land oder cc) einem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; ...
§ 28 PfandBG Transparenzvorschriften (vom 30.12.2023)
... Pfandbriefe einschließlich der Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 sowie der entsprechenden Deckungsmassen nach dem Nennwert, dem Barwert sowie dem in einem ... größten sich ergebenden negativen Summe in den nächsten 180 Tagen im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 für die Pfandbriefe und die Angabe, für den wievielten der nächsten 180 Tage sich ... negative Summe ergibt, sowie den Gesamtbetrag der Deckungswerte, soweit er höchstens nach § 4 Absatz 1a Satz 3 in Ansatz gebracht werden dürfte, 7. den Anteil der Derivategeschäfte an den ...
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
...  (7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Absatz 3 und Gläubiger von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften nach Absatz 2 Satz 5 stehen ...
§ 31 PfandBG Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. ...
§ 37 PfandBG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b , § 7 Abs. 3 Satz 2, § 27a Absatz 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, ...
§ 38 PfandBG Strafvorschriften
... zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt, 2. wissentlich entgegen ... 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt, 2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder 3.  ...
§ 39 PfandBG Bußgeldvorschriften (vom 08.07.2022)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, ...
§ 49 PfandBG Fortgeltende Deckungsfähigkeit (vom 08.07.2022)
... Fassung umfassten Deckungswerte sind anzurechnen. (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a Buchstabe b , § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit § ...
§ 51 PfandBG Getrennter Pfandbriefumlauf (vom 26.03.2009)
... von § 4 Abs. 1 bis 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)
V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Sonstige
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
 
Zitat in folgenden Normen

Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 14 DeckRegV Eintragung von Deckungswerten der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte (vom 09.10.2022)
... von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 , § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 ... anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 ... ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4 , den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. ...

Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)
V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 4 PfandBarwertV Stresstest (vom 26.03.2009)
... Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die barwertige Deckung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes auch im Falle von Zins- und ...
§ 9 PfandBarwertV Übergangsbestimmungen
... nach § 1 des Schiffsbankgesetzes begeben haben, dürfen die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen ...

Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Anlage 3 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Umlauf (HypUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld ... versehenen Spalte in der mit „094" versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz PfandBG " zu überschreiben. 14. Das Feld der mit „001" versehenen Spalte in ... Zeile ist mit „davon: wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 22. Das Feld der ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften ( § 4 Absatz 3 PfandBG )" zu überschreiben. 43. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte ...
Anlage 4 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung (HypDck)
... versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG " zu überschreiben. 27. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in ... versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte, soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind" zu überschreiben. 28. Das Feld der mit „003" ... und „032" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 65. Die Felder der mit „005" ... und „051" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 66. Die Felder der mit „005" ... und „049" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 67. Die Felder der mit „005" ... und „050" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 68. Die Felder der mit „005" ... und „045" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 69. Das Feld der mit „005" ... versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)" zu überschreiben. 74. Das ... Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden ( § 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG )" zu überschreiben. 74. Das Feld der mit „006" versehenen Spalte ...
Anlage 9 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Umlauf (ÖpfUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld ... versehenen Spalte in der mit „094" versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4 Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG " zu überschreiben. 14. Das Feld der mit „001" versehenen Spalte in ... Zeile ist mit „davon: wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 22. Das Feld der ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften ( § 4 Absatz 3 PfandBG )" zu überschreiben. 43. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte ...
Anlage 10 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Deckung (ÖpfDck)
... versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG " zu überschreiben. 27. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in ... versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte, soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind" zu überschreiben. 28. Das Feld der mit „003" ... mit „020" versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 36. Das Feld der mit „004" ... mit „023" versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 37. Das Feld der mit „004" ... mit „026" versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 38. Das Feld der mit „004" ... und „027" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 63. Die Felder der mit „005" ... und „043" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 65. Die Felder der mit „005" ... und „044" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 66. Das Feld der mit „005" ... versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)" zu überschreiben. 72. Das ... Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden ( § 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG )" zu überschreiben. 72. Das Feld der mit „006" versehenen Spalte ...
Anlage 15 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Umlauf (SchUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld ... versehenen Spalte in der mit „094" versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4 Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG " zu überschreiben. 14. Das Feld der mit „001" versehenen Spalte in ... Zeile ist mit „davon: wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 22. Das Feld der ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften ( § 4 Absatz 3 PfandBG )" zu überschreiben. 43. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte ...
Anlage 16 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung (SchDck)
... versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG " zu überschreiben. 27. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in ... versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte, soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind" zu überschreiben. 28. Das Feld der mit „003" ... und „038" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 67. Die Felder der mit „005" ... und „057" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 68. Die Felder der mit „005" ... und „055" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 69. Die Felder der mit „005" ... und „056" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 70. Die Felder der mit „005" ... und „051" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 71. Das Feld der mit „005" ... versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)" zu überschreiben. 76. Das ... Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden ( § 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG )" zu überschreiben. 76. Das Feld der mit „006" versehenen Spalte ...
Anlage 20 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Umlauf (FlgUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld ... versehenen Spalte in der mit „094" versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4 Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG " zu überschreiben. 14. Das Feld der mit „001" versehenen Spalte in ... Zeile ist mit „davon: wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten ( § 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 22. Das Feld der ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften ( § 4 Absatz 3 PfandBG )" zu überschreiben. 43. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte ...
Anlage 21 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Deckung (FlgDck)
... versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG " zu überschreiben. 27. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in ... versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte, soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind" zu überschreiben. 28. Das Feld der mit „003" ... und „025" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 65. Die Felder der mit „005" ... und „044" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 66. Die Felder der mit „005" ... und „042" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 67. Die Felder der mit „005" ... und „043" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 68. Die Felder der mit „005" ... und „038" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden" zu überschreiben. 69. Das Feld der mit „005" ... versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)" zu ... Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden ( § 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG )" zu ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 52 PrüfbV Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes (vom 06.11.2015)
... ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen: 1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes, 2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 79 SAG Unterstützende Maßnahmen (vom 28.12.2020)
... einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen. (7) Bei ...
§ 91 SAG Bail-in-fähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes , soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt ...
§ 110 SAG Auswahl der Übertragungsgegenstände
... einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und die in das zugehörige Deckungsregister ...

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
§ 16 WuSolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
... der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 2. Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes , wenn diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4 , den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen." ...
Artikel 5 AbwMechG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei ...
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen: 1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes , 2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 7 Brexit-StBG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Schweiz," die Wörter „das Vereinigte ... 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen". c) Nach ... der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die ... 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 9 FiMaAnpG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 11 eWpGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 9 KrZwMGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 352 10. ZustAnpV Änderung des Pfandbriefgesetzes

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Artikel 1 12. BaFinBefugVÄndV
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)