Das
Halbleiterschutzgesetz vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
- 3.
- für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" sowie das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen".
- b)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2)," die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a)," und wird nach den Wörtern „sind auch für Topographieschutzsachen" das Wort „entsprechend" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlandsvertretung (§ 28)" das Komma und die Wörter „über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29)" gestrichen.
- d)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten ... 7 Nummer 1 und 4, 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n, 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b , 10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und 11. Artikel 11 Absatz ...
Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV * ... geändert worden ist, des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, und ...