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Artikel 4 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung der Postlaufbahnverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 20. August 2021 PostLV § 1, § 7

Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,

2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und

3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen."