Artikel 1 - Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte (ChemBiozidDVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57); Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012


Artikel 1 ändert mWv. 26. August 2021 ChemBiozidDV mWv. 28. Juli 2021

(gesamter Text siehe Biozidrechts-Durchführungsverordnung - ChemBiozidDV)



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