Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform (EUPatRefUG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 175) traten die Änderungen am 1. Juni. 2023 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 30. August 2021.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform B. v. 27. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 175 m.W.v. 1. Juni 2023

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Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (04.07.2023)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
vom 27.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 175

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUPatRefUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUPatRefUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel XI IntPatÜbkG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 01.06.2023)
... 5 Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Patente, deren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
B. v. 27.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 175
Bekanntmachung EUPatRefUGBek
...  Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Vorschriften dieses ... hiermit bekannt gemacht, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 des Gesetzes in Kraft getreten sind, nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten ... nicht bereits auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 des Gesetzes in Kraft getreten sind, nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches ...


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