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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 01.06.2023

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 175
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 175) traten die Änderungen am 1. Juni. 2023 in Kraft.



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