Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" durch ein Komma und die Wörter „bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes der Träger der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 3.
- § 20 wird aufgehoben.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607