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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (2. BinSchStrEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371 (Nr. 68); Geltung ab 15.10.2021
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2021 BinSchStrEV § 1, § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15, § 20, § 29

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6" ersetzt.

2.
In § 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen" durch die Wörter „durch Rechtsverordnung

1.
in dringenden Fällen oder

2.
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,

bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen"

ersetzt.

3.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,".

b)
Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,

2.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder

3.
entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,".

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird,".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

b)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,".

6.
In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2," ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

8.
§ 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,".

9.
In § 15 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10" durch die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12" ersetzt.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „Nummer 7 Satz 5" durch die Wörter „Nummer 6 Satz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder Nummer 7 Satz 4" durch ein Komma und die Wörter „Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2" ersetzt.

11.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BinSchStrEVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118
Eingangsformel BinSchStrOuaAbwÄndV
... 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371 ) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 37 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...