Artikel 3 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 PflKartV Anlage 1, Anlage 2

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die Wörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2" durch die Wörter „Nummern 1 oder 3" ersetzt.

2.
In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6" durch die Angabe „2.2.9" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 19. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 2 20. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...


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