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Artikel 4 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 5. Oktober 2021 SaatAufzV § 1

Dem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle."