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Synopse aller Änderungen der BinSchPersV am 31.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2025 durch Artikel 2 der SchiffRAuVV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
    § 4 Zuständige Behörde
    § 5 Identitätsnachweis
    § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
    § 7 Übersetzungen
    § 8 Gebühren und Auslagen
Teil 2 Befähigungen
    Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung
       § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
       § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
       § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
       § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
       § 13 Amtlicher Berechtigungsschein
       § 14 Befreiungsmöglichkeiten
       § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
       § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
       § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
       § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
       § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
    Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen
       Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
          § 20 Medizinische Tauglichkeit
          § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
          § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
          § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
          § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
          § 25 Fahrzeit
          § 26 Nachweis der Fahrzeiten
          § 27 Anerkennung von Fahrzeit
          § 28 Schifferdienstbuch
       Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
          § 29 Decksleute
          § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
          § 31 Matrose und Matrosin
          § 32 Bootsleute
          § 33 Steuerleute
          § 34 Maschinenkundige
          § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
          § 36 (aufgehoben)
       Abschnitt 3 Führungsebene
          § 37 Erwerb des Unionspatentes
          § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
          § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
          § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
       Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
          § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
          § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
          § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
          § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
          § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
       Abschnitt 5 Sicherheitspersonal
          § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
          § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
          § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 51 Atemschutzgerättragende Personen
          § 52 Durchführung der Prüfungen
       Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
          § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
          § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
          § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
          § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
          § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
          § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
    Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
       Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
          § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
          § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
          § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
          § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
          § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
          § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
       Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene
          Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung
             § 65 Durchführung der Prüfung
             § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
             § 67 Zulassung zur Prüfung
             § 68 Prüfungskommissionen
             § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
             § 70 Befreiungen und Erleichterungen
             § 71 Nachteilsausgleich
             § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
             § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
             § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
             § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
             § 76 Prüfungsordnung
             § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
          Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
             § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
             § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
             § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
             § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
             § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
             § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
             § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
       Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
          § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
          § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
          § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
       Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
          § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
          § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
    Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
       § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
       § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
       § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
       § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
       § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
Teil 3 Besatzung
    § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
    § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
    § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
    § 99 Nutzung neuer Technologien
    § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
    § 101 Betriebsformen
    § 102 Bordbuch
    § 103 Dienst- und Ruhezeiten
    § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)
    § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
    § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
    § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
    § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
    § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
    § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
    § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
    § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
    § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
    § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
    § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
    § 116 Abweichungen
    § 117 Ausnahmebewilligungen
    § 118 Zusätzliche Bestimmungen
Teil 4 Pflichten
    § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
    § 120 Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
    § 121 Überwachung
    § 122 Evaluierung
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
    § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
    § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
    § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
    § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
    § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
    § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
    § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
    § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
    § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
    § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
    § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
    § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
    § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 137 (aufgehoben)
    § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
    § 139
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
    § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
    § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen
    § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
    § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
    § 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch


    § 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
    § 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
    § 139 Umtausch von Radarbescheinigungen
    § 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
    § 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
    § 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
    Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
    Anlage 4 (zu § 20) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
    Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
    Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
    Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
    Anlage 7 (zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
    Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene
    Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene
    Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
    Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
    Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
    Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
    Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
    Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG)
    Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
    Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
    Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
    Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
    Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
    Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
    Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) Muster Fährschifferzeugnis
    Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis
    Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) Muster Sportschifferzeugnis
    Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis
    Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
    Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
    Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
    Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
    Anlage 32 (aufgehoben)
    Anlage 33 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder

2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt

1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist

a) von einem Land oder

b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder

2. ein Rheinpatent.

(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. 2 Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.



(5) 1 Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. 2 Dies wird vom Bundesministerium für Verkehr festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.

(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer



1 Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

1. ein Fahrzeug führt, das

a) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder

b) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

2. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

3. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder

c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

2. 1 auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b) ein Sportschifferzeugnis oder

c) ein Behördenschifferzeugnis.

2 Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene


(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(2) 1 Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. 2 Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.

(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. 2 Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 3 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. 4 Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.

(6) 1 Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.




(5) 1 Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,

1. auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,

2.
die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und

3.
für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.

2 Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei

1. Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,

2. Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,

3. Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,

4. Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,

5. Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder

6. Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.

3
Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 4 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

(2) 1 Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder

e) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b) ein Sportschifferzeugnis,

c) ein Behördenschifferzeugnis,

d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder

e) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

2 Satz 1 gilt nicht für

1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,

2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,

3. Schub- und Schleppboote,

4. schwimmende Geräte sowie

5. Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) 1 Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,



3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5. für

a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.

2 Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1. der Kieler Förde,

2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. 2 Zusätzlich muss die Person

1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) 1
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die



(2) 1 Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2. im Saisonbetrieb fahren.

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(4) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,



(3) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.



1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

(heute geltende Fassung) 

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme


(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),

2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,

3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;

2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;

3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3. Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;

4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;

6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

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(5) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.



(5) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Verkehr. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften


(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3 Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

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(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.



(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. 3 Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 4 Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4


(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. 2 In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,

2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,

3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.

(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

(6) 1 Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. 2 Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

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(7) 1 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2 Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.



(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(8) 1 Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die

1. nach § 53 zugelassen wurde oder

2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3 Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4 Satz 1 gilt nicht für Personen, die

a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder

b) über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen.

(9) 1 Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,

4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder

5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.

(10) 1 Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. 2 Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. 3 Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. 4 Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.

(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 99 Nutzung neuer Technologien


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(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr *) für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.



(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr *) für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.

(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 122 Evaluierung


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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.



Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

(heute geltende Fassung) 

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen


(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,

2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,

3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,

4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,

5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,

6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,

7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,

11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung

a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,

b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3. als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.



(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(heute geltende Fassung) 

§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen


(1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.



(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.

(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.

(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.



(heute geltende Fassung) 

§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.



(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.

(2) 1 Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. 2 Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.

(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(5) 1 Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2 Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. 3 Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.

(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.

(7) 1 Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge


(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:



(2) 1 Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

2 Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. 3 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1
Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.



2 Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. 3 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 137 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
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§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden




§ 138 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.

(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen




§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen


Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten




§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten


(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen




§ 139 Umtausch von Radarbescheinigungen


Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.



(heute geltende Fassung) 
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§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren




§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren


(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

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(2) 1 Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. 2 Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.



(2) 1 Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. 2 Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.

(heute geltende Fassung) 
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§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2




§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2


1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.



(heute geltende Fassung) 
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§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch




§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch


Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken


(heute geltende Fassung) 

Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken


(heute geltende Fassung) 

Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige