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Artikel 2 - Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (SchiffRAuVV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381; Geltung ab 31.12.2025
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Artikel 2 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung



Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene".

b)
Die Angabe zu den §§ 137 bis 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

§ 139 Umtausch von Radarbescheinigungen

§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren

§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch".

2.
§ In 11 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,

1.
auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,

2.
die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und

3.
für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.

Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei

1.
Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,

2.
Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,

3.
Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,

4.
Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,

5.
Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder

6.
Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen."

bb)
Satz 5 wird gestrichen.

b)
Absatz 6 wird gestrichen.

5.
Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene

(1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

d)
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder

e)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b)
ein Sportschifferzeugnis,

c)
ein Behördenschifferzeugnis,

d)
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder

e)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

Satz 1 gilt nicht für

1.
Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,

2.
Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,

3.
Schub- und Schleppboote,

4.
schwimmende Geräte sowie

5.
Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen."

6.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

7.
In § 54 Satz 1 und § 55 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

8.
§ 96 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden."

9.
§ 98 Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.

10.
In § 99 Absatz 1, § 122 und § 124 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt

11.
§ 126 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig."

12.
§ 129 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden."

13.
§ 130 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat."

14.
§ 138 wird gestrichen.

15.
Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139.

16.
§ 142 wird zu § 140 und Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen."

17.
Die §§ 143 und 144 werden zu den §§ 141 bis 142.

18.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Elbe:

von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)".

b)
Nummer 3 wird gestrichen.

c)
Nummer 4 wird zu Nummer 3.

19.
In Anlage 15 Teil II wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Teil II. Elbe - von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)".

20.
In Anlage 22 in Abschnitt I Satz 1 und Abschnitt II Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.