§ 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch
Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1b" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1b" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter „und Absatz 1b" eingefügt, werden die Wörter „sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" gestrichen und werden nach der Angabe „85 Prozent" die Wörter „und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent" eingefügt.
- 4.
- In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1b" eingefügt.
- 5.
- In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter „und Absatz 1b" eingefügt.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2
Artikel 1 2. KrhWwSVÄndV ... Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...