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§ 8 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

G. v. 30.01.1950 BGBl. S. 23; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-1 Verkündungswesen
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§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. 2Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. 3Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,

1.
dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,

2.
wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und

3.
an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.

(3) 1Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. 2Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) 1Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 2Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.


Text in der Fassung des Artikels 10 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 8 VkBkmG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 10 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 10 10. ZustAnpV Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 9 Satz 1 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die ...


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