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Abschnitt 3 - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 11 Übergangsregelung



Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 504, 727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608), sowie die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) außer Kraft. Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anhang I (zu § 1 Absatz 1)



Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3.
Anlagen nach Nr. 1.10;

4.
Anlagen nach Nr. 1.11;

5.
Anlagen nach Nr. 1.12;

6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8.
Anlagen nach Nr. 2.3;

9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10.
Anlagen nach Nr. 2.8;

11.
Anlagen nach Nr. 3.1;

12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13.
Anlagen nach Nr. 3.3;

14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15.
Anlagen nach Nr. 3.7;

16.
Anlagen nach Nr. 3.8;

17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.
Anlagen nach Nr. 3.18;

20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.
Anlagen nach Nr. 4.1;

22.
Anlagen nach Nr. 4.2;

23.
Anlagen nach Nr. 4.4;

24.
Anlagen nach Nr. 4.5;

25.
Anlagen nach Nr. 4.6;

26.
Anlagen nach Nr. 4.7;

27.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30.
Anlagen nach Nr. 6.1;

31.
Anlagen nach Nr. 6.3;

32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33.
Anlagen nach Nr. 7.8;

34.
Anlagen nach Nr. 7.9;

35.
Anlagen nach Nr. 7.12;

36.
Anlagen nach Nr. 7.16;

37.
Anlagen nach Nr. 8.1;

38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39.
Anlagen nach Nr. 8.4;

40.
Anlagen nach Nr. 8.5.1;

41.
Anlagen nach Nr. 8.7;

42.
Anlagen nach Nr. 8.8;

43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.




Anhang II


Anhang II hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;

2.
Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;

3.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

4.
umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;

5.
chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;

6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;

7.
Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;

8.
Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.

Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.

B. Fachkunde von Störfallbeauftragten


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;

2.
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;

3.
betriebliche Sicherheitsorganisation;

4.
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;

5.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

6.
Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;

7.
Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;

8.
Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;

9.
Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;

10.
Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.

Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.