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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EGSichV § 3, § 4, § 6

Die Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 51 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist," durch die Wörter „Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131)" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist," durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95)" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014" durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MORÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MORÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 MORÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ...