Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Erstellen von Arbeitsunter- lagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimula- toren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) extraorale Abformungen erstellen b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen- dungszweck auswählen und verarbeiten d) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen- sional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten e) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk- ten herstellen f) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage- richtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen g) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen h) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen i) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren | 11 | |
j) intraorale Abformungen erstellen | 2 | |||
2 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn- ersatzes funktionsorientiert festlegen b) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat- zierung retentiver und abstützender Elemente analy- sieren c) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen d) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen e) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh- len f) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge- webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren g) Prothesenbasen konstruieren und herstellen h) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen- ten herstellen i) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, her- stellen und ausarbeiten | 25 | |
j) partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk- stoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei- ten und polieren k) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen | | |||
l) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz- elemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen m) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro- nen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen | 9 | |||
3 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter- lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück- sichtigung anatomischer und prothetischer Para- meter übertragen b) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen c) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen d) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun- gen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren e) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen | 24 | |
4 | Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von fest- sitzendem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations- grenzen freilegen und kennzeichnen c) Einschubrichtung überprüfen d) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be- rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk- stoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren e) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun- gen aufbauen und selektiv einschleifen f) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich- tigung der Passungsparameter modellieren und her- stellen | 9 | |
g) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof- fen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und her- stellen h) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk- tionsgerecht wiederherstellen | 22 | |||
5 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahn- ersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen b) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Ab- messung auswählen c) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss- situation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen e) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen f) Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiten g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen h) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen | 25 | |
6 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahn- technischen therapeutischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi- tal und anlog konstruieren c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her- stellen und überprüfen | 3 | |
d) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen e) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge- recht instand setzen | 2 | |||
7 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kiefer- orthopädischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson- dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for- men und einarbeiten c) Schrauben fixieren und einarbeiten d) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen | 5 | |
8 | Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen b) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver- schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver- schlussplatten herstellen | 2 | |
c) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver- schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver- schlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen | | |||
9 | Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhe- tischen Kunden- und Patientenanforderungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | a) berufsspezifische Fachtermini anwenden b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen | 4 | |
d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich- tigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi- nieren und festlegen e) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen f) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen | 2 | |||
10 | Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren b) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des- infektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen c) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden | 4 | |
d) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen e) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln f) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten- sätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren g) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe- reiten | 4 | |||
11 | Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implanta- tion (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen b) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien- ten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar- stellen und vermessen c) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh- len, Lagebestimmung durchführen und positionieren d) Datensätze generieren und archivieren e) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen | 3 | |
12 | Auswählen der Herstellungs- verfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei- tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia- gramme lesen und anwenden b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten c) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk- stoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober- flächengüte des Werkstücks auswählen | | |
d) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten e) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form- gebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro- grammieren und bedienen f) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein- richtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö- rungsbeseitigung ergreifen g) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt- schaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver- wendbarkeit auswählen und einsetzen | 11 | | ||
h) Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern | 2 | |||
13 | Kommunizieren, insbeson- dere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | a) adressatengerecht kommunizieren b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin- nen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen | 4 | |
d) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin- nen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen e) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin- nen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren | 2 | |||
14 | Durchführen qualitäts- sichernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je- weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen b) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen c) Produktqualität prüfen und beurteilen d) Fehler und Fehlerursachen beseitigen e) Dokumentationen nach Vorgaben führen f) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informie- ren | 7 | |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben | |
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige- nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei- terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln | |
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | |||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |