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Artikel 3 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBVEV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); Geltung ab 01.07.2022
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Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2022 FZV § 3, § 6

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,

b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,

c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,

d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."