Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBVEV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); Geltung ab 01.07.2022
|

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2022 GebOSt § 2, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„111.3einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr-
funktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.4einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.5einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.7einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".


 
b)
Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„112.4zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-
tion
4.462,50 bis 44.620,00
112.5zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
4.462,50 bis 44.620,00
112.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.7einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.8einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".


 
c)
Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 „H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)  
400aGenehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr-
zeuge mit autonomer Fahrfunktion
 
400a.1 Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be-
triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des
Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu
beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs-
erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie
Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung,
Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein-
tragung
790,60 bis 79.060,00
400a.2Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg-
ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs-
bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen
der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs-
bereichs
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".