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Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBVEV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); Geltung ab 01.07.2022
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Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

-
des § 1j Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden ist,

-
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 9 Buchstabe a und c und Nummer 10, 11 und 17 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist,

-
des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3 und 4, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist,

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des § 47 Nummer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, und

-
des § 7 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2022 AFGBV



Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2022 GebOSt § 2, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„111.3einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr-
funktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.4einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.5einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.7einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".


 
b)
Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„112.4zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-
tion
4.462,50 bis 44.620,00
112.5zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
4.462,50 bis 44.620,00
112.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.7einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.8einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".


 
c)
Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 „H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)  
400aGenehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr-
zeuge mit autonomer Fahrfunktion
 
400a.1 Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be-
triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des
Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu
beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs-
erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie
Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung,
Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein-
tragung
790,60 bis 79.060,00
400a.2Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg-
ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs-
bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen
der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs-
bereichs
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00".



Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2022 FZV § 3, § 6

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,

b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,

c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,

d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing