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§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Teil 3 Ausbildung
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung
Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,
- 1.
- die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
- 2.
- den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,
- 3.
- die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen,
- 4.
- den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und
- 5.
- selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.
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