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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung



Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,

1.
die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,

2.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen,

4.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und

5.
selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.


Unterabschnitt 2 Praktische Ausbildung

§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht

1.
mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,

2.
mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie

3.
mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen



(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


§ 45 Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung



1Nach Beendigung der praktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. 2Die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Ausbildungsstationen.


§ 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.


Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

§ 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erweitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und Projekte.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.


Unterabschnitt 4 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung



(1) 1In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. 2Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.

(3) 1Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.

(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.


§ 49 Sprachprüfung



1Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. 2Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. 3Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.


§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung



(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) 1Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. 2Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.