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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 51 Zweck der Zwischenprüfung



1In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. 2Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.


§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung



1Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einführungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundeswehr statt. 2Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der Bundeswehr zuständig.


§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung



(1) 1Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. 2Die Klausuren sind an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu schreiben.

(4) 1Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. 2Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.


§ 55 Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.

(2) 1Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung



(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.

(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.


§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 58 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. 2Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.


§ 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung



(1) 1Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. 2In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt:

1.
die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestanden oder nicht bestanden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

3.
für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die Note.