Artikel 5 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GmbHG § 2, § 48

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können" durch das Wort „kann" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden."

2.
Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 DiRUG II Weitere Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5 , 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...


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