Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können" durch das Wort „kann" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden."
- 2.
- Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären."