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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); Geltung ab 22.07.2022
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2022 HärteV § 6

In § 6 Absatz 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen" durch die Wörter „nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
§ 6 BAföG-AuslandszuschlagsV Verhältnis zur Härteverordnung (vom 22.07.2022)
... dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine ...