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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); Geltung ab 22.07.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 14a, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), von denen § 13 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2022 BAföG-AuslandszuschlagsV § 3, § 6

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „4.600" durch die Angabe „5.600" ersetzt.

2.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2022 HärteV § 6

In § 6 Absatz 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen" durch die Wörter „nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2022.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger