Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2022
- 1.
- § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter „der Aufforderung zur Auskunftserteilung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „Absatz 1 oder" eingefügt.
- 3.
- In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 3 und 4" ersetzt.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411