Das
Tabaksteuergesetz vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."
- 2.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz angefügt:
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".
- b)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen."
Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten ... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b , Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b ... 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a , Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe d, Nummer 5, ...