Das
Lebensmittelspezialitätengesetz vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch" durch die Wörter „Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden."
- 3.
- In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153