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§ 3 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch



(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden.

(2) Wer den Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.



 
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Frühere Fassungen von § 3 LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 ... 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer ...