Synopse aller Änderungen des EWSG am 23.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 18 des EnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
EWSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen


(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.

(Text neue Fassung)

(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.

(3) 1 Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. 2 Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. 3 Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu bestellen.

(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende Internetadressen.



(4) 1 Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Beauftragten zu bestellen.

(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende Internetadressen.

§ 8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten


(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Vorauszahlungsantrag).

(2) 1 Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

2 Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.

(3) 1 Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. 2 Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. 3 Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. 4 Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 5 Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erdgaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2 Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3 Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4 Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5 Änderungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen. 6 Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7 Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.



(4) 1 Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2 Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3 Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4 Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5 Änderungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen. 6 Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7 Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.

(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,

2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsummen der beantragten Vorauszahlung,

3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur.



§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen


(1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Erstattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Auszahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Auszahlungsantrag).

(2) 1 Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. die Höhe der beantragten Erstattung,

2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

2 Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen.

(3) 1 Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. 2 Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunternehmen die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. 3 Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. 4 Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 5 Ergibt sich aus einer Änderung eines Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wärmeversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

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(4) 1 Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2 Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3 Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4 Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5 Änderungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. 6 Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7 Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.



(4) 1 Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2 Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3 Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4 Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5 Änderungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. 6 Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7 Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.

(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,

2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,

3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

(6) 1 Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszahlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. 2 In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. 3 Im Übrigen sind die Angaben nach Absatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme gesondert in den Antrag aufzunehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten


(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.



(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(3) 1 Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2 Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.



§ 15 Evaluierung


vorherige Änderung

Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt.



Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statt.




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