Das Schutzgebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (Reichsgesetzbl. S. 812) und die Verordnung über die Regelung der kolonialen Angelegenheiten vom 21. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 371) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft. Solange eine Kolonialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwicklung nach §
2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach §
3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Aufsicht über die Kolonialgesellschaften betreffen.