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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
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§ 3



(1) Eine Kolonialgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde.

(2) Die Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, sofern sie nicht bereits nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöst ist. Eine Abwicklung findet nicht statt.

(3) Für die Löschung gilt im übrigen § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) sinngemäß.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KolGesAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolGesAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KolGesAbwG
... oder ihre Abwicklung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Aufsicht ...