Auf Grund des
§ 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der zuletzt durch
Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Die
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann."
- 2.
- § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung."
- 3.
- § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.