Eingangsformel - Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (9. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Geltung ab 17.12.2022
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Text in der Fassung der Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung B. v. 20. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 20 m.W.v. 17. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von Eingangsformel Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2022 (25.01.2023)Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
vom 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 20

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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