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Artikel 19 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 28. Dezember 2022 ZFdG § 15, § 21, § 65

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."

2.
Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

3.
Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

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