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Artikel 24 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 24 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2023 EntschRG § 3, § 5, § 6

Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kommission" durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „über das Bundesversicherungsamt der Kommission" durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Kommission" durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Kommission" durch die Wörter „Das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt und werden die Wörter „, dem Bundesversicherungsamt" gestrichen.

3.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.