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Artikel 23 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 23 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes


Artikel 23 ändert mWv. 1. Januar 2023 VersRuhG § 2, § 3, § 4, § 5

Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Kommission" durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Kommission" durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5

Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder."