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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAufenthG k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Geltung ab 31.12.2022, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 AufenthG § 105d, mWv. 31. Dezember 2025 § 104c, mWv. 1. Juli 2027 offen

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2025

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst:

§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2027

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" gestrichen.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c" gestrichen.

b)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2025

4.
§ 104c wird wie folgt gefasst:

§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 105d wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ChAufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChAufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 ChAufenthG Inkrafttreten (vom 24.12.2025)
... Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in ... (2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in ... 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Artikel 5 AufenthRÄndG Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
...  1. Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in ... 2 ersetzt: „(2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 24.12.2025)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...