Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (4. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16; Geltung ab 01.02.2023, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

-
des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes, der zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat:



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