Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 16. März 2023 RDG § 12, § 13, § 13c, § 16, § 17, § 18

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den §§ 12, 13, 16, 17 und 18 jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

4.
In § 13c Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Verbraucher" durch das Wort „Auftraggeber" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.



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