Die
Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben" gestrichen und wird nach dem Wort „Personen" das Wort „sind" eingefügt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 9 wird aufgehoben.
Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten ... cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer ...