Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009) ... von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79 , 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz ...