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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)

Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 VwVfG § 3a, § 27a, § 27b (neu), § 27c (neu), § 33, § 37, § 73, § 74, § 102a (neu)

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 27a Bekanntmachung im Internet

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".

b)
Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe zu § 102a eingefügt:

§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;

2.
durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

a)
aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

b)
aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

c)
aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

d)
mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,

a)
indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;

b)
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen."

3.
§ 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt:

§ 27a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

1.
auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und

2.
auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

1.
der Zeitraum der Auslegung,

2.
die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie

3.
Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

1.
diese Geheimnisse zu kennzeichnen und

2.
der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

1.
durch eine Onlinekonsultation oder

2.
mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt."

4.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,

b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und

c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;

2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort „Signatur" die Wörter „oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel" eingefügt.

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „ausgelegt" die Angabe „nach § 27b" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei der Gemeinde" durch die Wörter „bei einer Gemeinde nach Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinden" die Wörter „nach Absatz 2" eingefügt.

7.
§ 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen" durch die Wörter „die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest."

8.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a."