1Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (
§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (
§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (
§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von
§ 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß
Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.